Weitere Entscheidung unten: LSG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2001

Rechtsprechung
   BGH, 03.07.2001 - VI ZR 284/00   

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https://dejure.org/2001,99
BGH, 03.07.2001 - VI ZR 284/00 (https://dejure.org/2001,99)
BGH, Entscheidung vom 03.07.2001 - VI ZR 284/00 (https://dejure.org/2001,99)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 2001 - VI ZR 284/00 (https://dejure.org/2001,99)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftungsprivilegierung - Gemeinsame Betriebsstätte - Betriebliche Tätigkeit - Haftung - Gesundheitsschäden

  • Judicialis

    SGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alt.

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3
    Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII gilt nicht zugunsten eines nicht selbst auf der Betriebsstätte tätigen Unternehmers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3
    Haftungsprivilegierung des nicht selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauarbeitsrecht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alternative
    Arbeitsunfall: Keine Haftungsprivilegierung eines Unternehmers bei vorübergehender Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, wenn er dort nicht selbst tätig ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - Haftungsbefreiung auf "gemeinsamer Betriebsstätte" grds. nur für die Leute vor Ort, nicht für deren Arbeitgeber

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitsunfall auf gemeinsamer Betriebsstätte: Für wen gilt das Haftungsprivileg? (IBR 2001, 514)

Papierfundstellen

  • BGHZ 148, 214
  • NJW 2001, 3125
  • ZIP 2001, 1429
  • ZIP 2001, 1430
  • ZIP 2001, 1430
  • MDR 2001, 1238
  • NZA 2001, 1143
  • NZS 2001, 603
  • NZS 2002, 45
  • NZV 2001, 421
  • VersR 2001, 1028
  • BB 2001, 2012 (Ls.)
  • DB 2001, 2093 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvL 4/71

    Verfassungsmäßigkeit des Schmerzensgeldausschlusses durch § 636 RVO

    Auszug aus BGH, 03.07.2001 - VI ZR 284/00
    Außerdem stellt der Verlust von Schmerzensgeldansprüchen bei schweren Arbeitsunfällen einen erheblichen Nachteil für den Geschädigten dar (vgl. hierzu BVerfGE 34, 118, 128 ff.).

    (2) Das weitere Argument, daß durch den Haftungsausschluß eine gerichtliche Auseinandersetzung zwischen Betriebsangehörigen untereinander oder auch zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber verhindert und damit der Betriebsfrieden gewahrt werden soll (vgl. BVerfGE 34, 118, 132), versagt für die vorliegende Fallkonstellation schon im Ansatz.

    Er bedeutet, daß dem, der als Schädiger von der Haftungsbeschränkung profitiert, als Geschädigtem zugemutet werden kann, die entsprechenden Nachteile hinzunehmen (BVerfGE 34, 118, 136).

  • BGH, 23.01.2001 - VI ZR 70/00

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

    Auszug aus BGH, 03.07.2001 - VI ZR 284/00
    a) Selbst wenn die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß die Baustelle, auf der sich der hier in Rede stehende Unfall zugetragen hat, für den Kläger und den Beklagten zu 2 eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII (zum Verständnis dieses Begriffes vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 67/00 - VersR 2001, 336 f.; vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372 f.) gewesen ist, ist der Beklagte zu 2 als Unternehmer nicht nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII von den gegen ihn gerichteten Ansprüchen wegen der Gesundheitsschäden des Klägers aus den §§ 823, 831, 847 BGB befreit.

    Im Gegenteil legt der Normzweck nahe, daß nur Ansprüche zwischen den tatsächlich zusammenwirkend Handelnden (vgl. zu den Voraussetzungen einer gemeinsamen Betriebsstätte Senatsurteile vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 67/00 - VersR 2001, 336 ff.; vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372 f.) untereinander ausgeschlossen werden.

    Dieser Gedanke kommt zwar in den typischen Fällen der vorübergehenden betrieblichen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte in der vom Senat vorgenommenen Auslegung (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2000 und 23. Januar 2001 aaO) zum Tragen.

  • BGH, 17.10.2000 - VI ZR 67/00

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

    Auszug aus BGH, 03.07.2001 - VI ZR 284/00
    a) Selbst wenn die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß die Baustelle, auf der sich der hier in Rede stehende Unfall zugetragen hat, für den Kläger und den Beklagten zu 2 eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII (zum Verständnis dieses Begriffes vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 67/00 - VersR 2001, 336 f.; vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372 f.) gewesen ist, ist der Beklagte zu 2 als Unternehmer nicht nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII von den gegen ihn gerichteten Ansprüchen wegen der Gesundheitsschäden des Klägers aus den §§ 823, 831, 847 BGB befreit.

    Im Gegenteil legt der Normzweck nahe, daß nur Ansprüche zwischen den tatsächlich zusammenwirkend Handelnden (vgl. zu den Voraussetzungen einer gemeinsamen Betriebsstätte Senatsurteile vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 67/00 - VersR 2001, 336 ff.; vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372 f.) untereinander ausgeschlossen werden.

  • OLG Dresden, 17.10.2000 - 3 U 1761/00

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eines Subunternehmers gegen den

    Auszug aus BGH, 03.07.2001 - VI ZR 284/00
    bb) Ebenso wenig folgt aus der Verweisung auf die §§ 104 und 105 SGB VII, daß die Haftungsbefreiung auch den beteiligten Unternehmern zugute kommen soll (a.A. Geigel/Kolb, Der Haftpflichtprozeß, 23. A. 2001, Kap. 31 Rn. 84; Imbusch, VersR 2001, 547, 552 f.; Jahnke, NJW 2000, 265; ders. VersR 2000, 155; ders. r+s 1999, 353, 354; ders. SP 1999, 307; Risthaus, VersR 2000, 1203, 1204; Wussow, WJ 2000, 140; OLG Braunschweig, r+s 1999, 459; OLG Karlsruhe, r+s 1999, 373, 374 = NJW 2000, 295 ff.; OLG Stuttgart, r+s 2000, 22, 23; OLG Dresden NJW-RR 2001, 747 f.; LG Essen, r+s 2000, 241; LG Kassel, VersR 1999, 1552; LG Tübingen, MDR 2000, 956).

    Der Unternehmer erkauft sich mit den Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung seiner Beschäftigten nicht seine Haftungsprivilegierung für die Schäden, die bei versicherten Beschäftigten anderer Unternehmen auf der gemeinsamen Betriebsstätte entstehen (so aber OLG Dresden NJW-RR 2001, 747, 748).

  • BGH, 10.07.1974 - IV ZR 212/72

    Inanspruchnahme von Versicherungsnehmer und Versicherer in einem Prozeß;

    Auszug aus BGH, 03.07.2001 - VI ZR 284/00
    Über die gegen ihn gerichteten Revisionsanträge ist durch Teilurteil (§ 301 ZPO) zu entscheiden (vgl. BGHZ 63, 51; BGH, Teilurteil vom 23. Februar 1983 - IVa ZR 187/81 - Urteilsumdruck S. 7 unter I., insoweit nicht abgedruckt in NJW 1983, 1843; Urteil vom 1. April 1987 - VIII ZR 15/86 - NJW 1987, 2367; Urteil vom 10. März 1988 - IX ZR 194/87 - NJW 1988, 2113 unter II).
  • BGH, 03.07.2001 - VI ZR 198/00

    Haftungsprivilegierung zu Gunsten des versicherten Unternehmers selbst

    Auszug aus BGH, 03.07.2001 - VI ZR 284/00
    Aufgrund des Wortlautes dieser Norm ist es nicht ausgeschlossen, auch den Unternehmer in die Haftungsprivilegierung dann einzubeziehen, wenn er selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätig war und hieraus dem Versicherten des anderen Unternehmers eine Schädigung erwachsen ist (zu einer solchen Konstellation vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 198/00 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 23.02.1983 - IVa ZR 187/81

    Beratungshonorar als Teil d. Kaufpreises eines GmbH-Anteils

    Auszug aus BGH, 03.07.2001 - VI ZR 284/00
    Über die gegen ihn gerichteten Revisionsanträge ist durch Teilurteil (§ 301 ZPO) zu entscheiden (vgl. BGHZ 63, 51; BGH, Teilurteil vom 23. Februar 1983 - IVa ZR 187/81 - Urteilsumdruck S. 7 unter I., insoweit nicht abgedruckt in NJW 1983, 1843; Urteil vom 1. April 1987 - VIII ZR 15/86 - NJW 1987, 2367; Urteil vom 10. März 1988 - IX ZR 194/87 - NJW 1988, 2113 unter II).
  • BGH, 10.03.1988 - IX ZR 194/87

    Klage, die wegen einer Gesellschaftsschuld sowohl gegen die Gesellschaft als auch

    Auszug aus BGH, 03.07.2001 - VI ZR 284/00
    Über die gegen ihn gerichteten Revisionsanträge ist durch Teilurteil (§ 301 ZPO) zu entscheiden (vgl. BGHZ 63, 51; BGH, Teilurteil vom 23. Februar 1983 - IVa ZR 187/81 - Urteilsumdruck S. 7 unter I., insoweit nicht abgedruckt in NJW 1983, 1843; Urteil vom 1. April 1987 - VIII ZR 15/86 - NJW 1987, 2367; Urteil vom 10. März 1988 - IX ZR 194/87 - NJW 1988, 2113 unter II).
  • BGH, 01.04.1987 - VIII ZR 15/86

    Haftung des Komplementärs im Rahmen eines Mietverhältnisses der KG

    Auszug aus BGH, 03.07.2001 - VI ZR 284/00
    Über die gegen ihn gerichteten Revisionsanträge ist durch Teilurteil (§ 301 ZPO) zu entscheiden (vgl. BGHZ 63, 51; BGH, Teilurteil vom 23. Februar 1983 - IVa ZR 187/81 - Urteilsumdruck S. 7 unter I., insoweit nicht abgedruckt in NJW 1983, 1843; Urteil vom 1. April 1987 - VIII ZR 15/86 - NJW 1987, 2367; Urteil vom 10. März 1988 - IX ZR 194/87 - NJW 1988, 2113 unter II).
  • OLG Karlsruhe, 23.06.1999 - 7 U 30/99

    Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII gilt auch für den Unternehmer

    Auszug aus BGH, 03.07.2001 - VI ZR 284/00
    bb) Ebenso wenig folgt aus der Verweisung auf die §§ 104 und 105 SGB VII, daß die Haftungsbefreiung auch den beteiligten Unternehmern zugute kommen soll (a.A. Geigel/Kolb, Der Haftpflichtprozeß, 23. A. 2001, Kap. 31 Rn. 84; Imbusch, VersR 2001, 547, 552 f.; Jahnke, NJW 2000, 265; ders. VersR 2000, 155; ders. r+s 1999, 353, 354; ders. SP 1999, 307; Risthaus, VersR 2000, 1203, 1204; Wussow, WJ 2000, 140; OLG Braunschweig, r+s 1999, 459; OLG Karlsruhe, r+s 1999, 373, 374 = NJW 2000, 295 ff.; OLG Stuttgart, r+s 2000, 22, 23; OLG Dresden NJW-RR 2001, 747 f.; LG Essen, r+s 2000, 241; LG Kassel, VersR 1999, 1552; LG Tübingen, MDR 2000, 956).
  • OLG Stuttgart, 02.11.1999 - 10 U 103/99

    Haftungsbeschränkung nach SGB VII

  • OLG Karlsruhe, 30.06.1999 - 14 U 234/98

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld; Vorliegen einer gemeinsamen

  • OLG Saarbrücken, 25.05.1999 - 7 U 894/98

    Haftungsbeschränkung nach § 106 Abs. 3 SGB VII - vorübergehende Verrichtung

  • OLG Braunschweig, 08.07.1999 - 2 U 192/98
  • LG Kassel, 24.06.1999 - 1 S 92/99

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht;

  • LG Essen, 02.09.1999 - 18 O 280/99
  • BGH, 23.09.2014 - VI ZR 483/12

    Gesetzlicher Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger bei

    Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt das Haftungsprivileg nur dem versicherten Unternehmer zu Gute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 2001 - VI ZR 198/00, BGHZ 148, 209 und VI ZR 284/00, BGHZ 148, 214; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04, VersR 2005, 1397, 1398 und vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 Rn. 10 mwN).

    Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 284/00, BGHZ 148, 214, 220; Waltermann, NJW 2002, 1225, 1228 ff.; Otto, NZV 2002, 10, 14; Schmidt, BB 2002, 1859, 1860 f.).

    Andere Gesichtspunkte, die in den Fällen der §§ 104, 105 SGB VII eine Rolle spielen, so die Wahrung des Betriebsfriedens oder auch die Haftungsersetzung durch die an die Stelle des Schadensersatzes tretenden Leistungen der Unfallversicherung, die vom Unternehmer finanziert wird (vgl. BVerfGE 34, 118, 132), kommen dagegen nicht zum Tragen und können deshalb den Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII auch nicht rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 2001 - VI ZR 198/00, BGHZ 148, 209, 212 und VI ZR 284/00, BGHZ 148, 214, 220 und vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, aaO).

    Nur demjenigen, der als Schädiger von der Haftungsbeschränkung profitiert, kann es als Geschädigtem zugemutet werden, den Nachteil hinzunehmen, dass er selbst bei einer Verletzung keine Schadensersatzansprüche wegen seiner Personenschäden geltend machen kann (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 2001 - VI ZR 198/00 und VI ZR 284/00 jeweils aaO; BVerfGE 34, 118, 136; Lemcke, r+s 2002, 508).

  • BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03

    Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers für

    Denn die Haftungsfreistellung nach dieser Norm könnte - falls es sich um eine gemeinsame Betriebsstätte gehandelt haben sollte - nur zugunsten des Mitarbeiters der Beklagten wirken, der die Spritze vorschriftswidrig in den Müllsack getan hat, nicht jedoch für die Beklagte, die nicht selbst auf der Betriebsstätte tätig war (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 217; Urteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - ZIP 2003, 1604, 1606).
  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 42/10

    Teilurteil: Berücksichtigung der Unzulässigkeit in der Revisionsinstanz; Erlass

    Eine derartige Ausnahme ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch Konkurs, Insolvenz oder Tod eines einfachen Streitgenossen anerkannt (Senatsurteil vom 1. April 1987 - VIII ZR 15/86, NJW 1987, 2367 unter I, und BGH, Urteil vom 10. März 1988 - IX ZR 194/87, NJW 1988, 2113 unter II - zum Konkurs; BGH, Urteile vom 3. Juli 2001 - VI ZR 284/00, BGHZ 148, 214, 216, und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, NJW-RR 2003, 1002 unter II 1 b - zur Insolvenz; BGH, Urteil vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, aaO Rn. 15 f. - zum Tod).
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Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2001 - L 3 RJ 116/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,8681
LSG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2001 - L 3 RJ 116/00 (https://dejure.org/2001,8681)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09.07.2001 - L 3 RJ 116/00 (https://dejure.org/2001,8681)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09. Juli 2001 - L 3 RJ 116/00 (https://dejure.org/2001,8681)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • zaoerv.de PDF, S. 102 (Kurzinformation)

    Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts - Politische Verfolgung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2001, 602
  • NZS 2001, 603 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 09.08.1995 - 13 RJ 25/94

    Verfolgteneigenschaft iS. des § 20 WGSVG bei Flucht in das Innere der Sowjetunion

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2001 - L 3 RJ 116/00
    Gestützt auf die Ausführungen des BSG im Urteil vom 09.08.1995 - 13 RJ 25/94 - hat sie gemeint, dass die Verfolgteneigenschaft lediglich dann anerkannt werden könne, wenn die nicht durch Gewaltmaßnahmen bedrohte Bevölkerung vor den heranrückenden deutschen Truppen nicht geflüchtet sei.

    Für das WGSVG ist grundsätzlich der Begriff des Verfolgten im Sinne des BEG maßgeblich (§ 1 Abs. 1 WGSVG, vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 09.08.1995 - 13 RJ 25/94 -).

    Zum Zeitpunkt seiner Flucht aus R ... im Juli 1941 stand die Gefahr einer solchen Verfolgung auch unmittelbar bevor, denn R ... wurde bereits wenige Tage nach dem Beginn des Überfalls auf die Sowjetunion (22.06.1941) von der rasch vor stoßenden 18. Armee der Deutschen Wehrmacht am 02. Juli 1941 eingenommen (BSG, Urteil vom 09.08.1995 - 13 RJ 25/94 - mit Hinweis auf die einschlägige historische Literatur).

    Diese Rechtsprechung ist für das WGSVG übernommen worden (BSG vom 09.08.1995 a.a.O., dort auch Hinweise auf die Entscheidung des Senates vom 15.05.1987 - L 3 J 102 /84 -).

  • BSG, 04.04.1979 - 12 RK 7/78

    Konkrete Verfolgungsmaßnahme - Begriff - Allgemeine Verfolgungsgefahr -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2001 - L 3 RJ 116/00
    Insbesondere bei den Gruppenverfolgten - so auch den Juden - ist danach eine konkrete Verfolgung in diesem Sinne bejaht worden, wenn Gruppenverfolgte die Gefahr eines gewaltsamen Zugriffs mit gutem Grund als gegenwärtig ansehen durften und sich ihr durch Flucht entzogen haben (BGH, RzW 1975, 265; BSG SozR 5070 § 9 Nr. 3).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2003 - L 3 RJ 38/01

    Rentensteigernde Anrechnung von Ersatzzeiten; Opfer der nationalsozialistischen

    Sie bezieht sich in ihrer Berufungserwiderung im Wesentlichen auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung und meint, dass das Urteil des erkennenden Senats vom 09. Juli 2001 in der Streitsache L 3 RJ 116/00 nicht einschlägig sei.

    Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass er Eigentum in E zurücklassen und sonstige Einbußen an seinem Vermögen hinnehmen musste (Urteil des Senats vom 09. Juli 2001 - Az.: L 3 RJ 116/00, NZS 2001, 603).

    Die Juden waren nicht Opfer eines allgemeinen Kriegsschicksals, sondern sie waren - einschließlich Frauen, Alten und Kindern - systematisch staatlich organisierten Massenmorden ausgesetzt (Senatsurteil, NZS 2001, 603).

    Wenn einige Bevölkerungsteile ebenso wie die Juden es vorzogen, zu fliehen, kann dies daran, dass die Juden in jedem Fall Verfolgte des nationalsozialistischen Unrechtsregimes waren, nichts ändern (Senatsurteil, NZS 2001, 603).

    Diese Gefahrenlage ist nämlich mit der, in der sich die Juden befanden, überhaupt nicht vergleichbar (Senatsurteil, NZS 2001, 603).

    Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der rechtlichen Wesentlichkeit ist der Schutzzweck des Gesetzes (BSG, Urteil vom 19. August 1996, Az.: 4 RA 85/95; Senatsurteil, NZS 2001, 603; allgemein zur sozialrechtlichen Kausalitätslehre Erlenkämper/Fichte, Lehrbuch zum Sozialrecht, 4. Aufl. 1999, II 2.2, S. 74 f. m.w. Nw.).

    Selbst wenn auch allgemeine Kriegsereignisse Grund für die Flucht in das Innere der Sowjetunion waren, so ist doch angesichts des oben geschilderten spezifisch jüdischen Schicksals die Tatsache, dass der Kläger Jude war, mindestens gleichwertig - wenn nicht sogar überwiegend - der Grund für die Flucht neben dem allgemeinen Kriegsschicksal, so dass das Schicksal des Klägers der nationalsozialistischen Verfolgung zugerechnet werden muss (Senatsurteil, NZS 2001, 603).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2001 - L 3 RJ 148/96

    Rentenversicherung

    Denn der dieser Auffassung zugrundeliegenden Rechtsprechung des BGH, wonach Juden in derartigen Fällen ein Teil fliehender Bevölkerungsmassen waren und kein spezifisches Verfolgungsschicksal erlitten haben, ist nach der Rechtsprechung des Senates (Urteil vom 9.7.2001 - L 3 RJ 116/00 -) nicht zu folgen.
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